Stand 18. September 2024

SATZUNG DES GREENMOOD CANNABIS SOCIAL CLUB HAMBURG E.V.

 

§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt den Namen GreenMood Cannabis Social Club Hamburg.

Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e.V.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 ZWECK UND ZIELE DES VEREINS

1.

Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau von Cannabis durch seine Mitglieder sowie die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial zum Eigenkonsum. Dabei soll der Eigenanbau von Cannabis für Vereinsmitglieder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Cannabisgesetzes (KCanG) erfolgen. Auf Grundlage des entsprechenden Gesetzes erfolgt die Weitergabe durch gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterials für den privaten Eigenanbau an Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

2.

Die Einhaltung der Vorschriften zum Jugend- und Verbraucherschutz sowie zur Suchtprävention ist vorrangig und wird durch entsprechende Konzepte gewährleistet.

Dem Verein sind Jugendschutz, Suchtprävention sowie Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Die Suchtgefahr durch den Konsum von Cannabis ist dem Club bewusst. Daher verpflichtet sich der Verein zur Benennung und Schulung eines Präventionsbeauftragten gem. § 23 Abs. 4 KCanG mit dem Schwerpunkt des Jugendschutzes sowie für Sucht- und Präventionsfragen. Die entsprechenden Kenntnisse erwirbt der Präventionsbeauftragte im Rahmen der Teilnahme an Suchtpräventionsschulungen zu Cannabis bei den Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen. Der Präventionsbeauftragte hält sein Wissen aktuell, indem er regelmäßig, mindestens alle drei Jahre oder, wenn das Gesetz es vorsieht, entsprechend häufiger, an einer Auffrischungs- oder alternativ an einer Aufbauschulung teilnimmt.

 Auf Grundlage der im Rahmen der Schulungen erworbenen Kenntnisse stellt der Präventionsbeauftragte sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines

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 umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden.

der Präventionsbeauftragte unterstützt den Vorstand in ihrer Funktion in allen Belangen zum Thema Suchtprävention und achtet auf die Einhaltung von gesetzlichen Normen.

Der Verein unterhält eine Kooperation zu einer Suchtberatungsstelle vor Ort.

3.

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Mitglieder oder Organe haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§3 MITGLIEDSCHAFT

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens 21 Jahre alt ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung, in der gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken angebaut und an Mitglieder im Eigenanbau abgegeben wird ist gesetzlich untersagt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein bei Erfüllung der Anforderungskriterien.

2.

Die Mitgliederanzahl ist auf 500 begrenzt.

3.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Bei Antragstellung hat das antragsstellende Mitglied durch Vorlage eines amtlichen Lichtbilddokumentes (Personalausweis oder Reisepass) sowohl sein Mindestalter, als auch den Nachweis über seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu erbringen. Es kann das vom Verein bereitgestellte Antragsformular genutzt werden.

Als Mitglied in den Verein wird nur aufgenommen, wer gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist und ihr oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in Deutschland hat. Die Selbstauskunft ist von dem Verein drei Jahre aufzubewahren.

Sollte sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt ändern, ist dies der Anbauvereinigung unverzüglich unter Angabe des neuen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

4.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die Mitgliedschaft kommt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Aufnahme gegenüber dem Antragsteller zustande. Der Beginn der Mitgliedschaft selbst jedoch wirkt auf den ersten des Monats zurück, in dem der Aufnahmeantrag gestellt worden ist.

5.

Mitglieder haben die Pflicht zur aktiven Mitwirkung im Rahmen der satzungemäßen Vereinsaktivitäten (siehe §4).

6.

Die Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft beträgt wenigstens drei Monate. Jedes Mitglied des Cannabis-Social-Clubs hat das Recht, seine Mitgliedschaft nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss an den Vorstand des Clubs gerichtet werden.

Die Kündigung wird zum Ende des laufenden Monats wirksam, sofern sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor dem gewünschten Kündigungsdatum zugegangen ist oder, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, zu dem Zeitpunkt, den das Mitglied in seiner Kündigung bestimmt hat.

7.

Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Auflösung des Vereins, Tod oder Ausschluss:

a)

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:

1) die Bestimmungen der Satzung, der Vereinsordnungen oder die Interessen des Vereins gravierend verletzt,

2) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,

3) mit der Leistung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem

Verein mehr als 30 Tage im Verzug befindet,

4) seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht länger in

Deutschland hat,

b)

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen nach Zugang, schriftlich aufzufordern (rechtliches Gehör).

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.

Im Ausschlussverfahren kann sich das Mitglied eines rechtlichen Beistandes bedienen. Eine Kostenerstattung findet jedoch grundsätzlich nicht statt.

c)

Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige oder sonstige Dritte (nicht Vereinsmitglieder), führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds, welches dadurch alle Rechte gegenüber dem Verein verliert, aber alle Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft bis zum frühestmöglichen Kündigungsdatum behält. Alle sonstigen Rechte bleiben dem Verein vorbehalten, etwa Schadenersatz auch für Reputationsschäden oder Schadenersatz wegen behördlicher Maßnahmen gegen den Verein aufgrund des Fehlverhaltens eines Mitglieds.

d)

Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1.

Jedes Mitglied hat die Verpflichtung, nach Erhalt der entsprechenden und gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnis aktiv an den Vereinsaktivitäten mitzuwirken, insbesondere im gemeinschaftlichen Eigenanbau. Diese Mitwirkung besteht vor allem darin, dass sich die Mitglieder eigenhändig an Tätigkeiten wie der Pflanzung, Pflege, Schädlingsbekämpfung oder Ernte der Cannabispflanzen beteiligen. Der Verein wird geeignete Angebote unterbreiten, um die Teilnahme und aktive Mitwirkung der Mitglieder zu fördern und zu organisieren.

2.

Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat ein Stimmrecht.

3.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort Anträge zu stellen.

Ferner haben Mitglieder das Recht, von dem Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten Auskünfte, Rat und Beistand in solchen Fragen zu verlangen, die in seiner Zuständigkeit liegen. Dies betrifft insbesondere eine Unterstützung zum verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis, sowie der Inanspruchnahme einer Hilfestellung des Vereins zur Suchtprävention, bzw. Suchtberatung.

4.

Die Beitragshöhe der Vereinsbeiträge wird vom Vorstand per Beitragsordnung festgesetzt (siehe §8). Die Mitglieder sind zur regelmäßigen und pünktlichen Zahlung der monatlichen Mitgliedsbeiträge gemäß Beitragsordnung verpflichtet. Das Stimm- und Wahlrecht entfällt, sofern das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

 5.

In den Vereinsräumlichkeiten dürfen keine Tabakerzeugnisse, Alkohol, andere berauschende Mittel oder Genussmittel konsumiert werden. Dies schließt den Konsum von Cannabis oder Cannabiserzeugnissen ausdrücklich mit ein.

6.

Minderjährige erhalten keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten des Vereins.

 

§5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

2.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder oder der Vorstand es für erforderlich hält.

3.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Für die ordentliche Mitgliederversammlung muss die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung versandt werden.

Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss die Einladung mindestens acht Tage vor dem Tag der Versammlung versandt werden. Für ordnungsgemäße Zustellungen, auch in allen anderen Angelegenheiten des Verbandes, ist die rechtzeitige Absendung an die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse ausreichend.

4.

Ergänzungen der Tagesordnung und Anträge kann jedes ordentliche Mitglied schriftlich bis spätestens eine Woche vor Versammlungstermin bei dem Vorstand einreichen. Der Vorstand leitet die Ergänzungen unverzüglich an alle Mitglieder weiter. Über schriftliche und mündliche Anträge, die nicht mit der Tagesordnung angekündigt oder von einem Mitglied fristgerecht eingereicht wurden, kann nur beraten und abgestimmt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder dies verlangt. Die Tagesordnung kann erweitert werden, wenn 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder dies beschließt.

5.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

6.

Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung oder Online-Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. der an einer E-Mail-Abstimmung oder Online-Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

7.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

d) Beschlussfassung über Beschwerden gegen einen Ausschließungsbeschluss des

Vorstandes, Genehmigung des Haushaltplanes und Entgegennahme des

Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,

e) Entlastung des Vorstandes.

8.

Soweit in dieser Satzung kein anderes Mehrheitserfordernis vorgesehen ist, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten bei allen Mehrheitsentscheidungen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Verfahrensordnungen fasst die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist hierzu beschlussfähig, wenn der Antrag auf Änderung der Satzung oder Verfahrensordnung im Wortlaut bei der Einberufung mitgeteilt wurde.

10.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, soweit nicht mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. In den sonstigen Angelegenheiten bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung, wenn nicht die Mehrheit ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt.

11.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter bzw. dem Vorstand und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§7 DER VORSTAND

 1.

Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Mitglieder, nämlich dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, die jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Vereins Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

Wählbar in ein Vorstandsamt sind alle geschäftsfähigen Mitglieder.

Es ist der/die Kandidat:in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen von erschienenen Mitgliedern erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Erhält bei einem Wahlgang mit mehreren Kandidaten keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, erfolgt zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen ein zweiter Wahlgang nach den vorstehenden Grundsätzen. Wird bei dieser Stichwahl die erforderliche einfache Mehrheit nicht erreicht, so ist keiner der Kandidaten gewählt. Es erfolgen sodann geheime Wahlen, bis einer der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht.

Die Wahl ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat.

Die Wahlvorgänge sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

2.

Die Gründungsmitglieder Lina María Pinzón Ruiz und Diana Carolina Ruiz Castiblanco werden gemäß §35 BGB als Vorstandsmitglied auf Lebenszeit bestellt. Diese Sonderberechtigung zur Bestellung als Vorstand bleibt jedoch der Möglichkeit der Abberufung aus wichtigem Grund gemäß §27 Abs. 2 Satz 2 BGB unberührt.

Es ist zu beachten, dass gemäß §35 BGB dieses Sonderrecht ausschließlich den Mitgliedern des Vereins zusteht.

Der Vorstand wird jederzeit berechtigt, einen Nachfolger zu benennen.

3.

Der übrige Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.

Der Vorstand kann Beisitzer zu den Vorstandssitzungen zulassen, die lediglich eine beratende Funktion haben. Sie müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Beisitzer haben kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung. Sie werden vom Vorstand eingeladen und sind als Anwesende im Protokoll zur Sitzung zu vermerken. Die Beisitzer unterliegen der Geheimhaltung der Inhalte der Vorstandssitzung, soweit die Inhalte nicht anderweitig vom Vorstand öffentlich zugänglich gemacht werden

Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.

Die Beschlussfähigkeit des Vorstands setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind. Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstands gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entsprechend. Bei Stimmgleichheit gibt jedoch die Stimme des/der ersten Vorsitzenden den Ausschlag.

Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind für Mitglieder einsehbar.

4.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1 und 2. Vorsitzenden einzeln vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 BGB). Sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB vollumfänglich befreit.

5.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere

a)

Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,

b)

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c)

Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,

d)

Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichts,

e)

Abwicklung oder Delegation des Zahlungsverkehrs

f)

Erstellung oder Delegation der Steuererklärung

g)

Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

h)

Erfüllung der gesetzlich/behördlich angeordneten Berichts- und Dokumentationspflichten

i)

Beschlussfassung und Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen.

Nach dem Erhalt der Anbaulizenz zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis ist der Vorstand für die folgenden Aufgabe zuständig.

j)

Planung, Sicherstellung, Koordinierung des satzungsmäßigen Anbaus von Cannabis, insbesondere Überwachung der Einhaltung der guten fachlichen Praxis (GfP), sowie der sicherzustellenden Höchstmengen bezüglich

- Pflanzenschutzmittelwirkstoffe im Sinne des Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009) in der jeweils geltenden Fassung

- Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes,

- andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel,

- Biozid-Produkte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz

oder der Schädlingsbekämpfung dienen,

- Mykotoxine, Schwermetalle oder sonstige vergleichbare gesundheitlich nicht

erwünschte Stoffe und Mikroorganismen

k)

Der Vorstand ist übernimmt keine unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau

oder der Weitergabe von Cannabis verbunden Tätigkeiten, sondern lediglich administrative und koordinatorische Aufgaben der Vereins- und Mitgliederverwaltung.

l)

Vorbereitung und Übermittlung der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentations- und Meldepflichten an den Vorstand

m)

Erfüllung und Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen bezüglich der Räumlichkeiten, Anbauflächen, Lagerung und des Verbringens.

n)

Kalkulation und Festlegung der neben den Mitgliedsbeiträgen erhebbaren Pauschalen für abgegebenes Cannabis (erst nach Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen und Erhalt der Anbaulizenz relevant).

6.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Den Termin gibt er mit einer Frist von mindestens einer Woche vorher bekannt. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das durch den Vorstand zu unterschreiben ist. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden.

 7.

Die Ämter des Vorstandes enden mit dem Tod des Amtsinhabers / der Amtsinhaberin, mit Ablauf der Amtszeit, mit Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, mit dem Rücktritt oder der Abberufung. Der Rücktritt von einem Amt des Vorstandes kann nur in der Mitgliederversammlung, in einer Vorstandssitzung oder durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliedsversammlung erklärt werden.

Die Wiederwahl ist zulässig.

8.

Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrags ist der Vorstand.

 

§8 MITGLIEDSCHAFTSBEITRÄGE

1.

Diese regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder des GreenMood CSC Hamburg e.V. und ist Bestandteil der Satzung.

Die Höhe der Mitgliedsgrundbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Änderungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

2.

Der Mitgliedsgrundbeitrag wird monatlich erhoben. Eine einmalige Aufnahmegebühr von 1 EUR ist bei der Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein fällig.

Die Höhe des monatlichen Grundbeitrags beträgt:

• Für ideelle Unterstützer*innen: 9,50 EUR – Diese Mitglieder haben Zugang zu bis zu 25 Gramm Cannabis.

• Für exklusive Mitglieder: 44,50 EUR – Diese Mitglieder haben Zugang zu bis zu 50 Gramm Cannabis.

Der Beitrag ist jeweils zum 1. eines Monats fällig und wird per Lastschriftverfahren eingezogen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen den Beitrag bis zum 15. eines Monats auf das Vereinskonto überweisen.

3.

Der Vorstand legt nach monatlicher Berechnung zusätzlich als Ergänzung zu einem substantiellen Grundbeitrag eine Staffelung der Beiträge nach Abnahmemengen fest. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach der konkreten Höhe der Kosten, die für die Gewinnung des weitergegebenen Cannabis im Einzelfall entstanden sind. Die konkrete Kostenhöhe ist von unterschiedlichsten Faktoren abhängig und wird je nach Charge variieren, sodass der Vorstand die Mitglieder zu Beginn eines jeden Kalendermonats per Aushang in den Vereinsräumlichkeiten informiert.

Die zusätzlichen monatlichen und auf der konkreten Abnahmemenge basierenden gestaffelten Beiträge sind durch die Mitglieder in bar zu errichten.

4.

Der Vorstand berechnet zudem die Kosten, die für die Gewinnung von Vermehrungsmaterial, welches an andere Anbauvereinigungen oder an die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KCanG genannten Personen weitergegeben werden soll, entstanden sind.

Die konkrete Kostenhöhe ist von unterschiedlichsten Faktoren abhängig und wird je nach Charge variieren, sodass der Vorstand auch hierrüber zu Beginn eines jeden Kalendermonats per Aushang in den Vereinsräumlichkeiten informiert.

Die Kosten für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sind ebenfalls in bar zu errichten.

5.

Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen eine Befreiung oder Ermäßigung des Grundbeitrags gewähren.

Gründe für eine Befreiung oder Ermäßigung des Grundbeitrags können insbesondere sein:

• Mitgliedschaft als Gründungsmitglied oder

• eine über die gesetzlich verpflichtende Mitarbeit hinausgehende zusätzliche

Tätigkeit im Verein.

6.

Mitglieder, die den Grundbeitrag nicht bis zum 28. eines Monats entrichtet haben, werden schriftlich gemahnt. Erfolgt nach der Mahnung innerhalb von 30 Tagen keine Zahlung, ruhen die Mitgliedsrechte bis zur vollständigen Begleichung des Beitrags. Das bedeutet, dass das Stimm- und Wahlrecht entfällt, solange das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Bei fortdauernder Nichtzahlung kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds gemäß der Satzung beschließen. Beitragsschulden bleiben bestehen und müssen für den Zeitraum der Nichtzahlung nachträglich beglichen werden, selbst wenn die Mitgliedschaft beendet wird.

7.

Beendet ein Mitglied seine Mitgliedschaft im Verein, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge.

Beitragspflichten enden mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Mitgliedschaft endet.

 

 §9 DATENSCHUTZRICHTLINIE

1.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß dieser Satzung werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten der Mitglieder des Vereins gespeichert, verarbeitet und genutzt. Dies umfasst insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, voraussichtliche Abnahmemenge, tatsächlich abgenommene Mengen an Cannabis, Funktionen im Verein sowie weitere für den Vereinsbetrieb relevante Informationen.

2.

Die Daten werden mithilfe der Softwarelösung Cannanas verwaltet, die die Einhaltung der höchsten Datenschutzstandards gewährleistet. Der Anmeldeprozess für Mitglieder erfolgt über die Software, die unter anderem eine Altersverifikation, einen Wohnsitznachweis sowie die Bestätigung, dass das Mitglied keiner anderen Anbauvereinigung angehört, sicherstellt. Diese Bestätigungen werden mit Zeitstempel erfasst und gespeichert. Alle Abgabemengen werden präzise dokumentiert, und die gesetzlich festgelegten Höchstmengen (25 Gramm pro Tag, 50 Gramm pro Monat) werden durch die Software automatisch überwacht und eingehalten.

3.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im vorgenannten Umfang und durch die Nutzung der Software Cannanas zu.

4.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b) Berichtigung der gespeicherten Daten, falls diese unrichtig sind,

c) Sperrung der Daten, falls deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht feststellbar

ist,

d) Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

5.

Zugriff auf die Mitgliederdaten haben ausschließlich berechtigte Vorstandsmitglieder und Mitglieder mit einer vom Vorstand festgelegten Sonderfunktion. Das Zugriffsmanagement erfolgt über ein detailliertes Rollensystem innerhalb der Cannanas-Software, das sicherstellt, dass nur autorisierte Personen Zugriff auf die jeweiligen Daten haben.

6.

Die Sicherheitsstandards der Cannanas-Software umfassen Zugangskontrollen, regelmäßige verschlüsselte Backups sowie eine umfassende IT-Sicherheitsinfrastruktur, die auf deutschen Servern basiert. Diese Maßnahmen stellen die Verfügbarkeit und Integrität der Daten sicher und erfüllen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

7.

Der Verein verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und auf begründetes Verlangen an Behörden weiterzugeben. Dabei werden alle relevanten gesetzlichen Vorgaben eingehalten.

 

§ 10 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

1.

Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs erleiden.

2.

Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis auch nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste gemäß § 13 dieser Satzung.

3.

Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritte.

 

§ 11 AUFLÖSUNG / BEENDIGUNG DES VEREINS

1.

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit zur Auflösung des Vereins ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstands vertretungsberechtigter Liquidator.

3.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.

4.

Bei Auflösung des Vereins bestimmt der Liquidator per Beschluss die Anfallberechtigten.


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